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Dokument-ID: 052697

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 103f. Bauliche Beschaffenheit, Größe und Errichtung des Bildwerferraumes

idF LGBl. Nr. 04/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Bildwerfer (Vorführungsgeräte) für Sicherheitsfilme sind in einem gesonderten Bildwerferraum aufzustellen; für Schmalfilme, Videoprojektoren, Laser-Geräte und dergleichen können im Verfahren zur Eignungsfeststellung (§ 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) Ausnahmen gewährt werden, wenn die Sicherheit der Besucher auf andere Weise ausreichend gewährleistet ist.

(2) Sind Bildwerfer für andere Filme als Sicherheitsfilme (zB Nitratfilme) unter Inanspruchnahme einer Ausnahmebewilligung nach § 9 des Wiener Kinogesetzes 1955 vorgesehen, so sind im Verfahren zur Eignungsfeststellung (§ 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) zur Gewährleistung der Sicherheit die erforderlichen Auflagen zu erteilen.

(3) Die Größe des Bildwerferraumes ist so zu wählen, daß dem Filmvorführer ein Bewegungsraum von mindestens 1,20 m und ein Fluchtweg von mindestens 0,80 m zur Verfügung steht. Die Höhe des Bildwerferraumes hat mindestens 2,60 m zu betragen; der Abstand einer allfälligen Arbeitsbühne von der Raumdecke hat mindestens 2,20 m und, wenn sie durch den ganzen Raum reicht, 2,60 m zu betragen.

(4) Besitzen Bildwerferräume keine direkten Ausgänge ins Freie, können allgemein benutzte Gänge und Stiegenhäuser als Fluchtwege herangezogen werden.

(5) Bei ungünstiger Lage von Bildwerferräumen können zusätzliche Notausgänge (Notausstieg) vorgeschrieben werden.

(6) Die Ausgangstüren sind in Fluchtrichtung aufschlagend und selbsttätig ins Schloß fallend einzurichten.

(7) Projektions- und Schauöffnungen sind mit geeigneten Mitteln gegen den Durchtritt von Feuer und Rauch verschließbar einzurichten.

(8) Sämtliche Schutzeinrichtungen der Vorführungsgeräte müssen so beschaffen sein, daß ihre Änderung ohne besonderen mechanischen Eingriff nicht möglich ist.

(9) Bei Wirksamwerden einer für Bildwerferräume vorgeschriebenen Schutzeinrichtung muß ein genügender Teil der Saalbeleuchtung selbsttätig eingeschaltet werden.

(10) Die Abwärme der Vorführungsgeräte darf nicht in die Bildwerferräume abgeführt werden. Geräte mit besonders starker Wärmestrahlung sind mit entsprechenden Schutzvorrichtungen zu versehen.

(11) Geräte, bei deren Betrieb Strahlung oder Gase zu einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen führen können, sind mit entsprechenden Schutzeinrichtungen zu versehen. Die Lüftung bzw. Kühlung solcher Geräte darf mit anderen Lüftungsanlagen nicht in Verbindung stehen.

(12) Sind im Bildwerferraum mehrere Vorführungsgeräte aufgestellt, so muß bei jedem von ihnen an der Bedienungsseite ein Schalter vorgesehen sein, mit welchem die Stromzufuhr zu diesen Geräten abgeschaltet werden kann. Außerdem muß von einer sicheren Stelle des Fluchtweges die Stromversorgung des Bildwerferraumes – mit Ausnahme der Beleuchtung – ausgeschaltet werden können. Dieser Schalter (Panikschalter) ist auffallend zu kennzeichnen.

(13) Geeignete Mittel für die erste Löschhilfe sind bei den Ausgängen des Bildwerferraumes bereitzuhalten.