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Dokument-ID: 965730

Andrea Futterknecht - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag

Allgemeines zur eingetragenen Partnerschaft

Begriff

Die eingetragene Partnerschaft (EP) war bis 31.12.2018 die Verbindung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, die auf Dauer angelegt ist. Seit 01.01.2019 steht die eingetragene Partnerschaft als Rechtsinstitut auch verschiedengeschlechtlichen Personen offen. Ihre Begründung, Wirkungen und Auflösung regelt das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (kurz: EPG).

Das EPG ermöglicht es, ein der Ehe nachgebildetes familienrechtliches Rechtsverhältnis einzugehen. Die eingetragene Partnerschaft ist sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung als auch in Bezug auf die Rechtsfolgen (beispielsweise im Zivil- und Zivilverfahrensrecht, im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht) weitestgehend der Ehe gleichgestellt. Sie wird vor dem Standesamt begründet.

Umstieg zur Ehe und umgekehrt

Seit dem Erkenntnis des VfGH vom 04.12.2017 war klar, dass spätestens mit 01.01.2019 die Beschränkung der Eheschließung auf Heterosexuelle und der Verpartnerung auf Homosexuelle endet. Nach kurzem politischem Geplänkel im Herbst 2018 zw den damaligen Regierungspartnern wurde es Gewissheit, dass beide Rechtsinstitute bestehen bleiben und nicht zB ein neues „Partnerschaftsrecht“ geschaffen wird.

Wenig Gewissheit gibt es hinsichtlich verschiedener Fragen, die durch die neue Rechtslage entstanden sind. Zwei Konstellationen stehen dabei im Mittelpunkt: Ob und wie kann ein bereits in aufrechter eingetragener Partnerschaft (EP) lebendes Paar die Ehe miteinander schließen? Ob und wie kann ein verheiratetes Paar eine EP eingehen?

Das BM f Inneres hat „im Einvernehmen mit dem BM für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ unlängst Antworten auf diese Fragen gegeben, und zwar in Form einer „Mitteilung an die Personenstandsbehörden“. Demnach können eingetragene Partner miteinander eine Ehe schließen, ohne dass zuvor ihre EP aufgelöst werden muss. Ein verheiratetes Paar kann miteinander eine EP begründen, ohne dass zuvor die Ehe aufgelöst werden muss. Eine solche nachträgliche Eheschließung bzw Verpartnerung hätte zur Folge, dass die zuvor bestehende Partnerschaft bzw Ehe in der neuen Beziehung „aufgeht“ und daher als „aufgelöst“ gilt.

Aus der Begründung: Die Nichtigkeitsgründe des § 24 EheG und des § 19 Abs 2 Z 3 EPG stehen einer möglichen „Umwandlung“ nicht entgegen, weil sie nur auf die Eheschließung bzw die Begründung einer EP „mit einer dritten Person“, nicht aber mit dem bisherigen eingetragenen Partner oder Ehepartner abstellen. Das Eheverbot des § 9 EheG bestimmt, dass eine Person keine Ehe eingehen darf, bevor ihre EP für nichtig erklärt oder aufgelöst ist. Das Begründungshindernis des § 5 Abs 1 Z 2 EPG bestimmt, dass eine EP mit einer Person, die bereits verheiratet ist, nicht begründet werden darf. Weder § 9 EheG noch § 5 Abs 1 Z 2 EPG seien vom VfGH formell aufgehoben worden. Daher können die genannten Bestimmungen „bis zu einer allfälligen legistischen Klarstellung verfassungskonform dahingehend interpretiert werden“, dass Umwandlungen möglich sind. Die Form und die übrigen Voraussetzungen einer nachträglichen Eheschließung bzw Verpartnerung richten sich nach den allgemein für eine Eheschließung oder für die Begründung einer EP geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Die vom BMI „empfohlene Umwandlung“ mag für die Praxis eine durchaus praktikable Vorgehensweise sein, aber sie ist rechtlich mehr als bedenklich. Immerhin wird durch sie eine Ehe bzw EP aufgelöst und den gesetzlichen Beendigungstatbeständen (Tod, Todeserklärung, gerichtl Scheidung, Auflösung, Aufhebung, Nichtigkeit) der neue Tatbestand der „Umwandlung“ hinzugefügt. Und dies durch eine „Mitteilung“, die keinerlei Rechtsverbindlichkeit hat und darüber hinaus noch weitere Fragen und enorme Rechtsunsicherheit nach sich zieht:

So ergeben sich Unterschiede durch die „Umwandlung“ einer Ehe in eine EP für Kinder, die in dieser als unehelich geboren werden. Während die Vaterschaft in einer Ehe „automatisch“ feststeht (§ 144 Abs 1 Z 1 ABGB), muss der „verpartnerte“ Vater ein Anerkenntnis abgeben oder gerichtlich festgestellt werden (§ 144 Abs 1 Z 2 und 3 ABGB). Für Stiefkinder ist die unterschiedliche Behandlung zw Ehe und EP insofern beachtlich, als nur in einer „ehelichen Stiefkindfamilie“ eine gesetzl Beistandspflicht in der Ausübung der Obsorge für das Stiefkind besteht und auch eine Vertretung in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens möglich ist (§ 90 Abs 3 ABGB).

Dazu kommt, dass bei der Auflösung einer EP kein verschuldensunabhängiger Betreuungsunterhalt für die Mutter bzw den Vater bis zum 5. Lebensjahr des jüngsten Kindes (in Einzelfällen auch danach) vorgesehen ist. Man wird hier warten müssen, bis die Gerichte den Betreuungsunterhalt analog auch für EP gewähren. Durch die „Umwandlung“ einer Ehe in eine EP entstehen also für Kinder Nachteile, die wohl kaum dem Kindeswohl entsprechen und die einer legistischen Klärung bedürfen.

Eine weitere Frage findet in der „Mitteilung“ des BMI ebenfalls keine Antwort bzw wird durch diese erst virulent. Eine Verpartnerung ist ohne Ausnahme erst ab der Volljährigkeit möglich, uU kann aber schon eine Person mit vollendetem 16. Lebensjahr heiraten (Ehemündigkeitserklärung). Heiratet nun bspw eine 16-jährige Person und will sich ein Jahr später verpartnern, ist eine „Umwandlung" nicht möglich, weil die „Partnerschaftsfähigkeit“ nicht gegeben ist. Nun könnte man argumentieren, dass gem § 174 ABGB ein verheiratetes mj Kind hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleicht, solange die Ehe dauert. Aber in der historischen Sekunde der „Umwandlung“ der Ehe in eine EP kann die Ehe nicht andauern, da andererseits Ehe und EP parallel bestehen würden. Also muss die „Umwandlung“ scheitern.

Die in der „Mitteilung“ des BMI geäußerte Ansicht, dass bis zu einer „allfälligen legistischen Klarstellung“ die dargestellte Umwandlung eine verfassungskonforme Interpretation sei, darf in Zweifel gezogen werden. Das gegenständliche Schreiben hat weder den Rechtscharakter einer Durchführungsverordnung noch Rechtsverbindlichkeit, greift aber uU massiv in das Ehe-, Kindschafts- und Partnerschaftsrecht ein. Auch wenn in der Praxis va verpartnerte Personen in eine Ehe wechseln werden und nicht umgekehrt, ist eine umfassende legistische Klarstellung nicht „allfällig“, sondern dringend geboten (Ulrike Aichhorn, Die normative Kraft der „Mitteilung“!?, EF-Z 2019/86).

Rechtsgrundlagen EP

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG ist in seiner Stammfassung BGBl I Nr 135/2009 am 01.01.2010 in Kraft getreten. Seitdem erfolgten Änderungen mit

  • BGBl I Nr 179/2013 (Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013),
  • BGBl I Nr 25/2015 (VfGH),
  • BGBl I Nr 59/2017 (2. Erwachsenenschutz-Gesetz),
  • BGBl I Nr 161/2017 (VfGH) und
  • BGBl I Nr 86/2021 (Gesamtreform des Exekutionsrechts).

Eine eingetragene Partnerschaft genießt den grundrechtlichen Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art 8 Abs 1 EMRK (EGMR ÖJZ 2004/2 [Karner/Österreich]; EGMR Nr 30.141/04 [Schalk und Kopf/Österreich] = Zak 2010/387 = iFamZ 2010/169 = ecolex 2010, 915). (Aktuell prüft der VfGH zu E 230–231/2016 das EPG und § 44 ABGB auf ein Verstoß gegen Art 7 Abs 1 B-VG.)

Verlöbnis

Keine Anwendung finden die Regelungen über das Verlöbnis; das EPG selbst regelt in § 3, dass aus dem Versprechen, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen zu wollen, kein klagbarer Anspruch entsteht.

Das schließt (im Gegensatz zu § 46 ABGB) offenbar auch Schadenersatzansprüche wegen Versprechensbruches aus. (Schwimann in Schwimann [Hrsg], ABGB Taschenkommentar3 [2015] zu § 3 EPG Rz 1)!