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Dokument-ID: 987452

Alexandra Lenz-Cervinka | Muster | Schriftsatzmuster

Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Sicherung der ehelichen Ersparnisse

Bezirksgericht Meidling
Schönbrunner Str 222–228
1120 Wien

Gefährdete Partei:

Jasmin Pech, geb 01.01.1975
Rochusgasse 3/3
1010 Wien

Vertreten durch:

Dr. Berta Glück
Stephansplatz 1
1010 Wien
Code: R 111007
(Vollmacht erteilt)

Gegner der gefährdeten Partei:

Gustav Pech
Rochusgasse 3/3
1010 Wien

Wegen:

einstweiliger Verfügung

Antrag auf einstweilige Sicherung der ehelichen Ersparnisse

1-fach
1 Beilage

Die gefährdete Partei hat am 5. April 2018 beim angerufenen Gericht zu GZ … aufgrund der tief ehezerrüttenden Eheverfehlungen des Antragsgegners die Ehescheidungsklage eingebracht.

Die gefährdete Partei hat zufällig einen Kontoauszug des Gegners der gefährdeten Partei gefunden, aus welchem sich ergibt, dass dieser im März dieses Jahres, nämlich im Zeitraum 10. bis 15. März 2018, insgesamt EUR 105.000,–, somit den Großteil der ehelichen Ersparnisse ohne Wissen und ohne Zustimmung der gefährdeten Partei an sich gebracht hat, indem er am 10. März 2018 einen Betrag von EUR 45.000,– auf ein der gefährdeten Partei bis dahin unbekanntes Konto bei der Z-Bank überwiesen hat.

Sodann hat der Gegner der gefährdeten Partei am 12. Jänner 2018 einen weiteren Betrag von EUR 50.000,–, der aus der Auflösung mehrerer Bausparverträge bei der S-Bank AG stammt, gleichfalls auf das Konto bei der Z-Bank überwiesen. Schließlich hat der Gegner der gefährdeten Partei am 15. März 2018 noch einen Betrag von EUR 10.000,– auf sein Sparkonto bei der K-Direktbank Austria überwiesen, dessen Existenz der gefährdeten Partei bisher ebenso wenig bekannt war.

Allein schon aus dieser Vorgangsweise des Gegners der gefährdeten Partei wird deutlich, dass dieser bereits von langer Hand Vermögen für den Fall der Scheidung ausschließlich sich selbst zuzuwenden gedenkt, zu dessen Ansammlung die gefährdete Partei im Verlauf der jahrzehntelangen Ehe aktiv beigetragen hat. Bei den genannten Beträgen handelt es sich ausschließlich um Geld, das während aufrechter Ehe aus den Erwerbseinkommen angespart werden konnte. Es handelt sich dabei ausdrücklich nicht um geerbtes, geschenktes oder in die Ehe eingebrachtes Geld, sodass es der nachehelichen Aufteilung unterliegt.

Darüber hinaus existieren noch Sparkonten bei der G-Bank mit beträchtlichen Ersparnissen, deren Einlagenstände der gefährdeten Partei nicht bekannt sind. Es ist zu befürchten, dass der Gegner der gefährdeten Partei auch diese Ersparnisse verringert oder verbringt, um sie vor dem Zugriff der gefährdeten Partei zu entziehen.

Der gefährdeten Partei sind folgende Konten des Gegners der gefährdeten Partei bekannt:

G-Bank IBAN: AT …
H-Bank IBAN: AT …
I-Bank IBAN: AT …

Aufgrund seines bisherigen Handelns ist zu befürchten, dass der Gegner der gefährdeten Partei der gefährdeten Partei eheliches Vermögen bzw eheliche Ersparnisse entzieht bzw entzogen hat.

Bescheinigungsmittel:

PV, für die die gefährdete Partei über telefonische Aufforderung im Wege der ausgewiesenen Rechtsvertreterin jederzeit stellig gemacht wird;
Kontoauszüge der S-Bank AG vom 20. März 2018 (Beilage ./A)
Akt … des Bezirksgerichtes Meidling

Im Hinblick auf die Gefahr, dass der Zweck der einstweiligen Verfügung durch den Gegner der gefährdeten Partei andernfalls vereitelt wird, ergeht der Antrag, ohne Verständigung des Gegners der gefährdeten Partei zu erlassen nachstehende

Einstweilige Verfügung

  1. Dem Gegner der gefährdeten Partei wird verboten, über nachstehende Konten und Sparguthaben, in welcher Form auch immer, insbesondere durch Kündigung, Verzicht, Schenkung, Verkauf, Übertragung, Auflösung, Abhebung etc, rechtsgeschäftlich zu verfügen oder Dritten irgendwelche Rechte einzuräumen:
    G-Bank IBAN: AT …
    H-Bank IBAN: AT …
    I-Bank IBAN: AT …
  2. Diese einstweilige Verfügung gilt bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Aufteilungsverfahrens gem §§ 81 f EheG bzw – sofern ein solches Verfahren nicht fristgerecht eingeleitet wird – für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft der Ehescheidung.

An Kosten werden verzeichnet:

Da der Antrag auf EV im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens gestellt wird, in welchem die EV für länger als drei Monate erlassen werden soll, wird iSd § 10 Z 4 lit a RATG von EUR 4.360,– als Bemessungsgrundlage ausgegangen (EF-Slg 106.332; 112.631).

Antrag, TP 3A

EUR

173,50

60 % ES

EUR

104,10

ERV-Geb

EUR

2,05

20 % USt

EUR

55,93

Gesamt

EUR

335,58