Dokument-ID: 1033077

Alexandra Lenz-Cervinka | Muster | Schriftsatzmuster

Vorbereitender Schriftsatz im Besitzstörungsverfahren (Entfernung von Fahrnissen aus der Ehewohnung)

An das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien
Marxergasse 1a
1030 Wien

7 C 345/…

Klagende Partei:

Mag. Hans Immergrün
Angestellter
Rochusgasse 7/17
1030 Wien

Vertreten durch:

Mag. Christa Klug
Rechtsanwalt
1010 Wien, Stephansplatz 1
Tel +43.1.1112222 Fax 1112233
RA-Code: R 12345

Beklagte Partei:

Dr. Silvia Immergrün
Radiologin
Pfarrwiesengasse 8/22
1190 Wien

Vertreten durch:

RA Dr. Bertram Huber
Rechtsanwalt
Karlsplatz 7
1010 Wien
(gem § 30 Abs 2 ZPO unter Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung; gem § 19a RAO verlangt der gefertigte Anwalt die Bezahlung sämtlicher Kosten zu seinen Handen)

Wegen:

Besitzstörung

I. Vollmachtsbekanntgabe

II. Vorbereitender Schriftsatz

1-fach
Gleichschrift gem § 112 ZPO dem KV direkt zugemittelt

I.

In umseits näher bezeichneter Rechtssache gibt die Beklagte bekannt, dass sie mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Herrn Dr. Bertram Huber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Karlsplatz 7, beauftragt und bevollmächtigt hat.

Es wird um Kenntnisnahme sowie Zustellung sämtlicher Schriftstücke und Ladungen an den nunmehr ausgewiesenen Vertreter ersucht.

II.

Zur Vorbereitung der für den … anberaumten Verhandlung sowie in Erwiderung der Besitzstörungsklage vom … erstattet die Beklagte nachstehendes

Vorbringen

Das gesamte Vorbringen des Klägers in seiner Besitzstörungsklage vom … wird zur Gänze bestritten, sofern nicht ausdrücklich eine Außerstreitstellung erfolgt.

Es ist unrichtig, dass die Beklagte am … aus dem ehelichen Haus ausgezogen ist und sie verweist in diesem Zusammenhang auf ihr im Ehescheidungsverfahren GZ … sowie im Widerklageverfahren … erhobenes Vorbringen. Die Beklagte hatte kurz nachdem ihr der Kläger rechtswidrig den Zutritt zur Ehewohnung verweigert hatte, die Möglichkeit, ein paar persönliche Sachen von ihr und ihrer Tochter mit ihrem Schwiegervater aus der Ehewohnung zu holen. Der Schwiegervater hat ihr jedoch zuvor mitgeteilt, dass sie sich mitnehmen könne, was sie wolle, zumal sein Sohn, der Kläger, ohnedies beabsichtige, „alles zu verkaufen“.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers liegt aus den nachfolgenden Gründen daher keine Besitzstörung vor und geht die Beklagte dabei im Einzelnen wie folgt auf die Gegenstände ein.

Drei Schachteln mit Negativen und Fotos

Richtig ist, dass die Beklagte drei Schachteln mit Negativen und Fotos mitgenommen hat. Dies jedoch in der Annahme, dass es sich dabei ausschließlich um ihre persönlichen Fotos, vor allem aus ihrer Kindheit und Jugend gehandelt hat.

Die Beklagte wird die drei Schachteln dem Kläger selbstverständlich zurückgeben. Wäre die Beklagte vom Kläger außergerichtlich auf ihren Irrtum aufmerksam gemacht worden, hätte sie die Schachteln selbstverständlich unverzüglich zurückgestellt. Sie hat zur gegenständlichen Klagsführung jedenfalls keinen Anlass gegeben.

Zwei Koffer und eine Reisetasche

Der Beklagte hat anlässlich ihres durch den Kläger erzwungenen Auszuges lediglich jene zwei Koffer und die eine Reisetasche mitgenommen, die sie bislang allein benutzt hat und an denen der Kläger keinen Besitzwillen hatte. Darüber hinaus befinden sich ohnedies noch genügend andere Koffer und Reisetaschen in der Ehewohnung, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Kläger keine Nutzung zur Verfügung steht bzw er von dieser ausgenommen wird.

Matratze aus dem ehelichen Bett

Die von der Beklagten mitgenommene Latexmatratze diente ausschließlich ihrem persönlichen Gebrauch und stellt auch keinen Hausrats- und Einrichtungsgegenstand dar, bei dem Mitbesitz des Klägers vorliegen würde. Dieser hatte darüber hinaus an der Matratze zu keinem Zeitpunkt Besitzwillen, sodass auch keine Störung vorliegt.

Fernsehsessel, schwarz

Dieser Fernsehsessel stellt ein Geschenk an die Beklagte dar und diente auch ausschließlich ihrem persönlichen Gebrauch. Die behauptete Störung liegt auch mangels Besitzwillen nicht vor.

Jugendstil-Stehlampe

Der Kläger hat anlässlich des Kaufes dieser Jugendstil-Stehlampe mehrfach dargetan, dass ihm diese Lampe überhaupt nicht gefalle und dass diese der Beklagten allein gehören solle.

Der Besitzwille lag daher zu keinem Zeitpunkt vor. Infolge der vehementen Ablehnung der Jugendstil-Stehlampe durch den Kläger stellt diese auch keinen Hausrats- und Einrichtungsgegenstand dar, an dem Mitbesitz des Klägers vorliegen könnte. Eine Störung liegt demnach nicht vor.

Aquarell-Bild, 120 x 80, Motiv Seerosen

Wie nicht nur dem Kläger, sondern auch der gesamten Familie und dem Freundeskreis bekannt ist, sammelt die Beklagte bereits seit Studientagen, wo die Ehe der Streitteile noch gar nicht bestand, Aquarell-Bilder. Das genannte Bild diente ausschließlich ihrem persönlichen Gebrauch und wurde im Rahmen ihres Hobbys angeschafft. Es stellt keinen Hausrats- und Einrichtungsgegenstand dar und der Kläger hatte daran keinen Besitzwillen, sodass auch keine Besitzstörung vorliegen kann. Der Kläger hat nicht nur einmal – auch in der Öffentlichkeit – kundgetan, dass ihm Aquarelle überhaupt nicht gefallen und er das Hobby der Beklagten nicht nachvollziehen könne.

Aquarell-Bild, 100 x 60, Motiv Winterlandschaft

Dieses Bild bekam die Beklagte von ihren Eltern zu ihrem 35. Geburtstag geschenkt. Ansonsten wird auf das zum vorigen Punkt Ausgeführte verwiesen.

Aquarell-Bild, 80 x 60, Motiv Engel

Auch dieses Bild stellt ein Geschenk sämtlicher Verwandten an die Beklagte zu ihrem 35. Geburtstag dar. Ansonsten wird auf das zum vorigen Punkt Ausgeführte verwiesen.

Aquarell-Bild, 80 x 80, Motiv Blumenstrauß

Dieses Bild hat die Beklagte zum 40. Geburtstag von ihren Eltern geschenkt bekommen. Es stellt keinen Hausrats- und Einrichtungsgegenstand dar, Mitbesitz des Klägers liegt nicht vor, sodass auch keine Besitzstörung eingetreten sein kann.

Holz-Statue, ca 120 cm hoch

Diese Statue hat die Beklagte vor einigen Jahren von einer Kusine geschenkt bekommen, der diese Statue nicht gefallen hat.

Dem Kläger hat diese Statue nie gefallen und hat er von der Beklagten zunächst sogar verlangt, dass sie sie im Keller lagert. Jedenfalls diente auch diese Statue ausschließlich dem persönlichen Gebrauch der Beklagten und stellt keinen Hausrats- und Einrichtungsgegenstand dar. Da der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt Besitzwillen an dieser Statue hatte, liegt daher keine Besitzstörung vor.

Briefmarkensammlung

Wie dem Kläger bekannt ist, sammelt die Beklagte bereits seit ihrer Kindheit Briefmarken. Die Briefmarkensammlung diente ausschließlich dem persönlichen Gebrauch, stellt keinen Hausrat- oder Einrichtungsgegenstand dar und der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt einen Besitzwillen. Eine Besitzstörung liegt daher auch hier nicht vor.

Glasvitrine mit Muschelsammlung

Auch unter diesem Punkt ist darauf zu verweisen, dass ausschließlich die Beklagte Muscheln sammelte und der Kläger an dieser Sammlung nie Interesse zeigte. Die Muschelsammlung diente somit ausschließlich dem persönlichen Gebrauch, stellt keinen Hausrat- oder Einrichtungsgegenstand dar und der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt einen Besitzwillen. Eine Besitzstörung liegt daher auch hier nicht vor.

Sony Kamera mit Zubehör

Die Kamera wurde von der Beklagten zu beruflichen Zwecken im Jahr 2008 gekauft und stellt weder einen Hausrats- noch einen Einrichtungsgegenstand dar. Der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt Besitz daran und es ist demgemäß auch keine Störung möglich.

Blaue Werkzeugkiste (bestehend aus Schraubenzieher, Bohrmaschine sowie diversem Kleinwerkzeug)

Die vom Kläger in seiner Besitzstörungsklage angeführte Werkzeugkiste gehört dem Vater der Beklagten und dieser hat die Werkzeugkiste nur an die Streitteile verborgt.

Weder der Kläger noch die Beklagte hatten an der Werkzeugkiste je einen Besitzwillen, sodass die diesbezügliche Behauptung des Klägers ins Leere geht.

Zwei Laptops der Marke Sony (18'' und 15'')

Diese beiden Laptops stellen ebenso weder Hausrat noch einen Einrichtungsgegenstand dar, sondern wurden von der Beklagten ebenso aus beruflichen Gründen angeschafft und stellen somit Betriebsvermögen dar. Der Kläger hat nicht einmal Mitbesitz an diesen Laptops, eine Besitzstörung ist daher ausgeschlossen.

Zwei Mappen mit persönlichen Dokumenten des Klägers etc

Die Beklagte hat anlässlich ihres Auszuges lediglich ihre persönlichen Dokumente mitgenommen. Die Mappe mit den persönlichen Dokumenten des Klägers befindet sich nach wie vor im ehelichen Haus. In der Mappe der Beklagten befanden sich keine Kreditunterlagen udgl. Die behauptete Besitzstörung liegt jedenfalls nicht vor.

Kontoauszugsmappen betreffend das Girokonto der Beklagten

Es handelt sich dabei um persönliche Kontoauszüge der Beklagten. Diese stellen weder Hausrat noch einen Einrichtungsgegenstand dar, der Kläger hat daran keinen Mitbesitz, eine Besitzstörung liegt somit nicht vor.

Zwei alte saldierte Sparbücher

Der Beklagten ist nicht bekannt, um welche Sparbücher es sich dabei handeln soll. Sie hat anlässlich ihres Auszuges keine Sparbücher mitgenommen.

Jahresabrechnungen der Agentur des Klägers

Die Beklagte hat keine derartigen Unterlagen mitgenommen.

Drei USB-Sticks

Die Beklagte hat lediglich drei USB-Sticks mitgenommen, die ausschließlich von ihr im Rahmen ihrer Ordination benutzt wurden. Auf den USB-Sticks befinden sich keinerlei private Daten, auch nicht Daten des Klägers.

Einkommensunterlagen der Ordination des Klägers

Die Beklagte hat keine derartigen Unterlagen mitgenommen.

Barmittel

Es ist unrichtig, dass die Beklagte anlässlich ihres Auszuges Barmittel mitgenommen hat. Sollte der Kläger tatsächlich Barmittel zu Hause gehabt haben, so war der Beklagten zu keinem Zeitpunkt bekannt, wo sich diese Barmittel befunden haben.

Beweis:

PV
Zeugen
Weitere Beweise vorbehalten

III.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegenständliche Besitzstörungsklage darüber hinaus schikanös ist und ihren Grund offenbar darin hat, dass der Kläger mit diesem Verfahren Druck auf die Beklagte ausüben möchte, um im anhängigen Scheidungsverfahren zu einem für ihn günstigen Ergebnis zu gelangen.

Darüber hinaus hat der Schwiegervater der Beklagten, sohin der Vaters des Klägers, erklärt, dass die Beklagte aus der Ehewohnung mitnehmen könne, was sie wolle, und diese konnte berechtigterweise davon ausgehen, dass diese Aussage des Schwiegervaters mit Zustimmung des Klägers erfolgt ist.

Jedenfalls liegt die vom Kläger behauptete Besitzstörung – wie eben auch unter Punkt II. aufgezeigt – nicht vor, sodass die Klage dementsprechend kostenpflichtig abzuweisen sein wird.

…, am …


Dr. Silvia Immergrün