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Insolvenz, Privatkonkurs
Praxiswissen
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Allgemeines
Der umgangssprachliche Ausdruck „Privatkonkurs“ bezeichnet das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181 ff IO) für (natürliche) Personen, die kein Unternehmen (mehr) betreiben.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827770 -
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Im Falle bloßer Zahlungsstockung liegt aufgrund des bloß vorübergehenden Charakters keine Zahlungsunfähigkeit vor. Um eine solche handelt es sich ebenso wenig, wenn die Zahlung lediglich am Willen des Schuldners scheitert (Zahlungsunwilligkeit).Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827772 -
Gläubigerantrag
Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren über Antrag eines Gläubigers dann zu eröffnen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er eine (wenn auch noch nicht fällige) Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827774