Praxiswissen

  • Allgemeines

    Die Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen und Ersparnissen ist nur möglich, wenn zumindest ein Ehegatte Eigentümer der Sache ist. Rechte und Pflichten, die sich auf eine Sache im Eigentum Dritter beziehen, können hingegen aufgeteilt werden.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827998
  • Abgrenzung von Unternehmensanteilen und ehelichen Ersparnissen

    Gem § 82 Abs 1 Z 4 EheG unterliegen Anteile an einem Unternehmen außer im Falle, dass es sich um bloße Wertanlagen handelt, nicht der Aufteilung. Welches Kriterium bei der Abgrenzung entscheidend ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 828001
  • Unternehmensbestandteile

    Gem § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterliegen Unternehmensbestandteile (Sachen, die zu einem Unternehmen gehören) nicht der Aufteilung und sind aus dieser auszuscheiden. Auf welches Kriterium es bei der Abgrenzung der Zugehörigkeit ankommt, erfahren Sie hier.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 828007
  • Allgemeines

    Eine Aufteilung nach § 91 Abs 2 EheG setzt voraus, dass eine Aufteilungsmasse überhaupt vorhanden ist. Die Höhe des Ausgleichs hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 828013
  • Unternehmenszugehörige körperliche Sachen, die dem Gebrauch beider Ehegatten dienen

    Vom § 91 Abs 3 EheG werden nur Fälle, in denen eine körperliche Sache, die zu einem Unternehmen gehört, an dem zumindest einem Ehegatten ein Anteil zusteht, während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten dient, erfasst.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 828015
  • Unternehmenserträgnisse

    Gem § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterliegen Sachen nicht der Aufteilung, die zu einem Unternehmen gehören, womit grundsätzlich auch Unternehmenserträgnisse erfasst sind.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 828021
  • Konkludente Willenserklärung

    Konkludente Willenserklärungen können entweder in einem Handeln mit entsprechender Erklärungsbedeutung oder auch im Schweigen begründet sein.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 828023
  • Nicht ausbezahlte Gewinne

    Nicht ausbezahlte Gewinne eines Unternehmens unterliegen keiner Aufteilung. Das Gleiche gilt für Erträge der Gesellschaft, so lange dem Gesellschafter überhaupt noch kein Gewinnanteil zusteht.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 828026
  • Gesellschaftsformen

    Wie der Ertrag von Unternehmenstätigkeiten zu behandeln ist, hängt von der jeweiligen Gesellschaftsform ab. Mehr dazu erfahren Sie in nachstehendem Beitrag.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 828030
  • Unternehmensverwertung

    Wertanlagen, die nicht als Unternehmen anzusehen sind und aus dem Veräußerungserlös angeschafft wurden, zählen zu den ehelichen Ersparnissen.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 828034

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