Vorsorgevollmacht

  • Allgemeines

    Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109641
  • Der Vorsorgebevollmächtigte

    Insgesamt darf eine Person – ausgenommen ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) – nicht mehr als 15 Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen übernehmen.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109642
  • Beginn und Dauer der Vorsorgevollmacht

    Eine Vorsorgevollmacht ist wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109643
  • Form, Belehrungs- und Prüfpflicht

    Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) höchstpersönlich und schriftlich zu errichten.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109644
  • Registrierung im ÖZVV

    Die Vorsorgevollmacht und der Eintritt des Vorsorgefalls sind von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109645
  • Vertretungsrecht und Beschränkungen