Leitsätze

  • Über den Vorrang des Kindeswohls bei einer Obsorgeentscheidung

    Wenn eine Entscheidung in Obsorgefragen getroffen werden muss, so ist der einzig maßgebliche Faktor das Wohl des Kindes und zwar nicht nur in der momentanen Situation, sondern auch in der Zukunft. Hinter dem Kindeswohl haben auch etwaige Elternrechte, wie zB die Ausübung des Kontaktrechts, zurückzustehen. Die Verhinderung der Ausübung des Kontaktrechts eines Elternteiles durch den anderen ist alleine noch kein Grund für den gänzlichen Entzug der Obsorge des verhindernden Elternteils.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 43/18g | OGH vom 21.03.2018 | Dokument-ID: 1007222
  • Der Anspannungsgrundsatz im Unterhaltsrecht im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeit

    Bei der Anspannung auf ein fiktives Einkommen ist es der Rechtsprechung folgend entscheidend, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Verhalten vorgeworfen werden kann. Ist dieser berufsunfähig, kann ihm die Einstellung der Erwerbstätigkeit und der Erhalt einer Berufsunfähigkeitspension nicht vorgeworfen werden, sodass die Voraussetzung für eine Anspannung fehlt.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 10 Ob 13/18m | OGH vom 14.03.2018 | Dokument-ID: 1007338
  • Über die Teilrechtskraftfähigkeit einer Aufteilungsentscheidung

    Teilregelungen sind im Aufteilungsverfahren grundsätzlich möglich. Diese können in Rechtskraft erwachsen, wenn die übrigen gerichtlichen Anordnungen von den Ehegatten nicht bekämpft werden oder es nur mehr um die Frage des Verkehrswertes oder des Wertermittlungszeitpunktes geht. Von den Ehegatten unbestrittene Teile einer Aufteilungsentscheidung können daher rechtskräftig werden, auch wenn andere Punkte noch einer gerichtlichen Klärung bedürfen.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 225/17w | OGH vom 27.02.2018 | Dokument-ID: 1007227
  • Die Ausübung des üblichen Kontaktrechts führt zu keiner Reduktion des Geldunterhalts

    Der Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, leistet damit die Unterhaltspflicht, während der andere zu einem Geldunterhalt verpflichtet ist. Geht der Kontakt des geldunterhaltspflichtigen Elternteils über das Übliche hinaus, so ist der Betrag pro zusätzlichen Betreuungstag in der Woche um 10 % zu reduzieren. Wichtig ist die eintretende Ersparnis des betreuenden Elternteils, sodass ein paar zusätzliche Kontaktstunden des geldunterhaltspflichtigen Elternteils nicht ins Gewicht fallen.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 23/18s | OGH vom 27.02.2018 | Dokument-ID: 1007221
  • Über das Kontakt- und Informationsrecht des biologischen, aber nicht rechtlichen Vaters

    Die inzidente Feststellung der Vaterschaft eines angeblich leiblichen Vaters ist in einem Kontaktrechtsverfahren zulässig, auch wenn es keine zwangsweise Mitwirkungspflicht wie im Abstammungsverfahren gibt. Je nach den Umständen des Einzelfalls ist, wenn die übrigen Voraussetzungen für ein Kontaktrecht vorliegen, die Klärung der Vaterschaft und die Kindeswohldienlichkeit des Kontakts zu überprüfen, wobei dies von Amts wegen zu erfolgen hat und nicht durch den antragstellenden potenziellen Vater.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 3 Ob 130/17i | OGH vom 21.02.2018 | Dokument-ID: 1007348
  • Über die Weigerung eines unmündigen Kindes zur Ausübung des persönlichen Kontakts zu einem Elternteil

    Nach getätigter Belehrung kann die Weigerung eines mündigen Kindes, den persönlichen Kontakt zu einem Elternteil aufrecht zu erhalten, das Verfahren darüber sofort beenden. Bei unmündigen Kindern ist sich die Lehre und Rechtsprechung über die Maßgeblichkeit der Mündigkeit nicht ganz einig, jedoch ist der Wunsch des Kindes immer zu beachten, da dem Kindeswohl die oberste Priorität zukommt. Daher ist auch ein begleitetes Besuchsrecht bei erheblichem psychischen Stress des Kindes auszusetzen.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 219/17t | OGH vom 13.02.2018 | Dokument-ID: 1007328
  • Ist der Anspannungsgrundsatz trotz angemessener Unterhaltsleistung des an der Scheidung schuldigen Ehegattens anwendbar?

    Wird die Scheidung wegen Zerrüttung aus Verschulden eines Ehegattens ausgesprochen, der danach unterhaltspflichtig ist, so ist der Unterhaltsberechtigte auch nach der Scheidung so zu stellen wie bei aufrechter Ehe, sodass es auf den Zeitpunkt eines zusätzlichen Einkommens nicht ankommt. Grundsätzlich ist der Unterhaltspflichtige auf ein höheres fiktives Einkommen anzuspannen, wenn er es absichtlich nicht lukriert, außer er kann bereits ohne diesen Verdienst einen angemessen Unterhalt leisten.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 231/17b | OGH vom 30.01.2018 | Dokument-ID: 1007321
  • Über die Bewertung einer Schenkung zwischen Ehegatten bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens

    Nach einer Scheidung ist das eheliche Gebrauchsvermögen nach Billigkeit, unter Berücksichtigung des Umfangs und Gewicht des Beitrages eines jeden Ehegattens, aufzuteilen. Bei der Bewertung einer Schenkung zwischen den Ehegatten ist darauf abzustellen, ob es sich um eine echte Schenkung aus Freigiebigkeit handelt oder ob sie nur getätigt wurde, weil an den Bestand der Ehe geglaubt wurde, da diese dann als Vermögensbeitrag des schenkenden Ehegatten anzusehen ist.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 10/18d | OGH vom 30.01.2018 | Dokument-ID: 1007212
  • Über das Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern bei der gemeinsamen Obsorge

    Die gemeinsame Obsorge der Eltern bedarf einem Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, um einvernehmliche Entscheidungen im Interesse der Kinder treffen zu können. Das Medium des sachlichen Informationsaustausches spielt dabei keine Rolle. Vor einer Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung, was nur aus einer gewichtigen Änderung der Verhältnisse passieren darf, sind auf die Maßnahmen des § 107 Abs 3 AußStrG zurückzugreifen, um die Gesprächsbasis zu verbessern.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 8 Ob 152/17m | OGH vom 26.01.2018 | Dokument-ID: 1007353
  • Über die Rechtfertigung des Kontaktrechtentzugs zum Wohl des Kindes

    Bei einer Gefährdung des Kindeswohls hat das Recht eines Elternteils auf persönlichen Kontakt zurückzutreten, selbst dann, wenn dieser an der negativen Situation unschuldig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausübung des Kontaktrechts bei dem Kind merkliche und nicht bloß vorübergehende negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden hat. Ein gänzliches Kontaktverbot sollte zwar die Ausnahme darstellen, ist aber gegebenenfalls zum Schutz des Kindes auszusprechen.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 8 Ob 129/17d | OGH vom 26.01.2018 | Dokument-ID: 1007332

Inhalt wird geladen