Dokument-ID: 974132

Judikatur | Entscheidung

3 Ob 106/17k; OGH; 4. Juli 2017

GZ: 3 Ob 106/17k | Gericht: OGH vom 04.07.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. M*****, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 12.694,45 sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. März 2017, GZ 38 R 332/16d-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens beschränkt sich die Beklagte auf die neuerliche Rüge der bereits in ihrer Berufung behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens. Soweit diese vom Berufungsgericht mit hinreichender Begründung verneint wurden, sind sie nicht revisibel (RIS-Justiz RS0042963). Den in der Nichterledigung eines Teils der Mängelrüge durch das Berufungsgericht liegenden Verfahrensmangel zweiter Instanz (vgl RIS-Justiz RS0043086) greift die Beklagte nicht auf.

Die von der Beklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob sich der Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB auf jede Wohnung bezieht, die dem Ehegatten zur Deckung seines dringenden Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt wurde, oder nur auf die Ehewohnung, stellt sich hier in Wahrheit nicht. Der Schutz des § 97 ABGB erstreckt sich nämlich nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich auf jene Fälle, in denen nur einer der Ehegatten über die Wohnung dinglich oder obligatorisch (aus Eigentum, Dienstbarkeit, Bestandrecht, Genossenschaftsrecht, Dienstvertrag, Bittleihe etc) verfügungsberechtigt ist, an der der andere ein dringendes Wohnbedürfnis hat (RIS-Justiz RS0047376, RS0113119 ua). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil die Beklagte über die im Eigentum des Klägers stehende, der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses dienende Wohnung aufgrund des von ihr abgeschlossenen (bis 30. August 2016 befristeten) Mietvertrags ohnehin (obligatorisch) verfügungsberechtigt war. Dass sie der Befristung des Mietvertrags nicht aus freien Stücken zugestimmt hätte, behauptet die Beklagte nicht.

Leitsätze