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Dokument-ID: 977159

Judikatur | Entscheidung

5 Ob 118/17i; OGH; 20. Juli 2017

GZ: 5 Ob 118/17i | Gericht: OGH vom 20.07.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen A***** D***** und E***** D*****, beide geboren am *****, beide derzeit wohnhaft bei der Mutter B***** S*****, vertreten durch Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in Neunkirchen wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 7. April 2017, GZ 16 R 79/17g-175, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 180 Abs 3 ABGB kann jeder Elternteil bei einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse eine Neuregelung der Obsorge beantragen. Wenngleich nicht ausdrücklich angeführt, gilt § 180 Abs 3 ABGB – dem Zweck der Regelung entsprechend – auch für den Fall, wonach zwar die vereinbarte Obsorge beider Elternteile aufrecht erhalten werden soll, aber – wie hier – über den Antrag eines Elternteils zu entscheiden ist, der eine hauptsächliche Betreuung des Minderjährigen in seinem Haushalt anstrebt. Eine derartige Bestimmung des Aufenthaltsorts setzt daher (bloß) eine „wesentliche Änderung der Verhältnisse“ voraus, nicht aber eine Gefährdung des Kindeswohls iSd § 181 ABGB (3 Ob 212/14v).

2. Der Revisionsrekurswerberin ist demnach darin beizupflichten, dass eine Neuregelung iSd § 180 Abs 3 ABGB nach dem klaren Wortlaut nur bei einer wesentlichen („maßgeblichen“) Änderung der Verhältnisse angeordnet werden kann. Nach wie vor ist dem Grundsatz der Erziehungskontinuität Bedeutung beizumessen. Eine Änderung des hauptsächlichen Aufenthaltsorts des Kindes muss daher, um eine Neuregelung zu begründen, bei Beurteilung des Kindeswohls in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung einer Zukunftsprognose so gewichtig sein, dass das Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt (3 Ob 212/14v = RIS-Justiz RS0047928 [T16]; Hopf in KBB5 § 180 Rz 15; zu den Besonderheiten in dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der „Doppelresidenz“ vgl 9 Ob 82/16y, 6 Ob 149/16d).

3. Ob bei einer derartigen Gesamtschau die Änderung der Verhältnisse so wesentlich ist, dass ein Aufenthaltswechsel des Minderjährigen zu befürworten ist, ist eine typischerweise nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage (3 Ob 212/14v). Dieser Entscheidung kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde und keine Verletzung der leitenden Grundsätze der Rechtsprechung vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0115719, RS0007101).

4. Die – entgegen der Auffassung der Revisionswerberin auf Basis einer aktuellen Tatsachengrundlage (vgl RIS-Justiz RS0106312) getroffene – Entscheidung des Rekursgerichts ist nachvollziehbar begründet und nicht korrekturbedürftig. Die bei der Mutter konstatierte, (auch) auf die Geburt eines weiteren Kindes zurückzuführende Überforderung, rechtfertigt die von den Vorinstanzen geäußerten Zweifel an ihrer Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit insbesondere in schulischen Belangen. Der Wechsel des Aufenthalts entspricht nicht nur dem dringenden, nicht bloß kurzfristig geäußerten Wunsch der Minderjährigen. Auch die räumliche Umgebung und das soziale Umfeld ist nach den Feststellungen jedenfalls dem Kindeswohl entsprechend. Die Kinder würden insbesondere nicht in eine gänzlich neue Schule, sondern in einen ihnen bereits aus einem früheren Schuljahr vertrauten Klassenverbund kommen. Unter Berücksichtigung dieser festgestellten Lebensumstände spricht das Postulat der Erziehungskontinuität nicht gegen einen Wechsel des hauptsächlichen Betreuungsorts.

5. Der Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der offene Antrag ON 191 von dieser Entscheidung nicht betroffen ist.

Leitsätze