Dokument-ID: 972633

Judikatur | Entscheidung

8 Ob 110/16h; OGH; 30. Mai 2017

GZ: 8 Ob 110/16h | Gericht: OGH vom 30.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** K*****, vertreten durch MM Metzler & Musel Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei E***** K*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 7.063,80 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. September 2016, GZ 4 R 80/16m-48, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 30. März 2016, GZ 38 Cg 142/15t-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 626,52 (darin EUR 104,42 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Die vormalige Ehe der Streitteile wurde aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden. Der Ausspruch der Scheidung ist seit 1996, die Entscheidung über den Verschuldensausspruch seit 1998 rechtskräftig.

Während des laufenden Verfahrens wurde der Kläger mit einstweiliger Verfügung vom 05.01.1996 dazu verpflichtet, der Beklagten ab 01.08.1995 einen vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrag gemäß § 94 ABGB in Höhe von ATS 10.800,– (EUR 784,87) zu bezahlen.

Da er nicht die Einleitung eines Exekutionsverfahren riskieren wollte und die Beklagte ihrerseits nicht bereit war, eine Abstandserklärung abzugeben, leistete der Kläger den Unterhaltsbetrag – ab Dezember 1996 unter Vorbehalt – auch nach Rechtskraft der Scheidung bis zum 30.09.1999 weiter.

Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 02.09.1999 wurde die einstweilige Verfügung rückwirkend ab 01.09.1997 aufgehoben.

Mit seiner am 16.06.2006 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung jener Unterhaltsbeträge, die er der Beklagten in der Zeit vom 01.01.1999 bis 30.09.1999 letztlich rechtsgrundlos bezahlt habe. Hilfsweise werde die Forderung auch auf Schadenersatz gestützt, da die Beklagte vorsätzlich und rechtswidrig auf der einstweiligen Verfügung beharrt habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Eine Forderung auf Rückzahlung zu Unrecht geleisteter einzelner Unterhaltsbeiträge verjähre in Analogie zu § 1480 ABGB bereits in drei Jahren, das Gleiche gelte für den eventualiter geltend gemachten Schadenersatzanspruch.

Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel des Klägers keine Folge.

Neben den im Gesetz ausdrücklich geregelten Ausnahmen von der langen Verjährungsfrist anerkenne die Rechtsprechung zahlreiche weitere Fälle, in denen aufgrund begründeter Analogie von der dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. In erster Linie solle damit eine mögliche wirtschaftliche Gefährdung des Schuldners durch über lange Zeit angesammelte Zahlungsrückstände vermieden werden, während der Gläubiger in solchen Fällen seine Forderung keineswegs leicht übersehen könne. Dieses Argument treffe auch auf die Rückforderung von nachträglich rechtsgrundlos bezahlten Unterhaltsbeiträgen zu. Es bestünde ein Ungleichgewicht, wenn der Unterhaltsgläubiger mit seinen laufenden Forderungen der dreijährigen Verjährungsfrist unterliege, der Unterhaltsschuldner aber für eine Rückforderung die lange Frist in Anspruch nehmen könnte.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht gezahlten einstweiligen Unterhalts vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, mit der er eine Klagsstattgebung, in eventu die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen anstrebt. Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen iSd § 502 Abs 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Festzuhalten ist, dass sich die Revision nur mehr mit der Frage der Verjährung des Kondiktionsanspruchs beschäftigt. Der von den Vorinstanzen angenommenen Verjährung des eventualiter erhobenen Schadenersatzanspruchs tritt sie nicht mehr entgegen.

2. Der Kläger begründet seinen Rückforderungsanspruch damit, dass er bis zur gerichtlichen Feststellung ihrer Unwirksamkeit in Erfüllung der formal aufrechten einstweiligen Verfügung geleistet habe, und beruft sich damit auf den nachträglichen Wegfall des Leistungsgrundes gemäß § 1435 ABGB (Koziol/Spitzer in KBB5 § 1435 ABGB Rz 1; 9 ObA 283/99d).

Generell verjähren Leistungskondiktionen gemäß § 1478 ABGB nach 30 Jahren (RIS-Justiz RS0020167; ua Perner in Schwimann, ABGB-TaKom² § 1478 Rz 7 f; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1478 ABGB Rz 20).

Die jüngere Lehre und Rechtsprechung folgt allerdings dem differenzierenden Ansatz, die Verjährung des Kondiktionsanspruchs analog nach der Art des Anspruchs zu beurteilen, an dessen Stelle die Kondiktion tritt. In diesem Sinne wurde ausgesprochen, dass Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit einem Geschäft des täglichen Lebens und Ansprüche auf Rückzahlung von irrtümlich zu viel gezahltem Arbeitsentgelt in Analogie zu § 1486 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen (RIS-Justiz RS0123539; RS0124811; Vollmaier aaO, § 1478 ABGB Rz 20 mwN). Nur dann, wenn keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, unmittelbar oder wenigstens kraft Analogieschlusses anwendbar ist, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben (RIS-Justiz RS0086687).

2. Gemäß § 1480 ABGB erlöschen Forderungen von rückständigen, periodisch wiederkehrenden Leistungen, insbesondere Zinsen und Unterhaltsbeiträgen, in drei Jahren.

In mittlerweile gefestigter Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof diese Bestimmung analog auf den Anspruch auf Rückzahlung irrtümlich zu viel bezahlter (Kredit-)Zinsen angewandt, wofür Gründe des Schuldnerschutzes ins Treffen geführt wurden (RIS-Justiz RS0117773; zuletzt 3 Ob 47/16g; tw krit ua Vollmaier aaO, § 1480 ABGB Rz 16 mwN). Auch der auf § 1042 ABGB gegründete Unterhaltsregressanspruch eines Scheinvaters gegen den leiblichen Vater wird analog § 1480 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist unterzogen, wobei die Frist mit der Beseitigung der Statusentscheidung beginnt (4 Ob 36/13p).

3. Im vorliegenden Fall wird der Rückersatz von Unterhaltsbeträgen begehrt, die nach dem Klagsvorbringen aufgrund einer einstweiligen Verfügung bezahlt wurden, von deren Unwirksamkeit der Kläger im Leistungszeitraum allerdings selbst ausgegangen ist und deren formale Aufhebung ab 01.09.1997 seit September 1999 rechtskräftig festgestellt war. Spätestens ab dem letzteren Zeitpunkt bestand für den Kläger am Wegfall des Titels kein Zweifel, der einer Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs entgegengestanden wäre.

Es ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass auch bei dieser Sachlage eine analoge Anwendung der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB geboten erscheint.

Besondere Gründe des Gläubigerschutzes, die in der Literatur teilweise gegen die Rechtsprechung zur Rückzahlung überhöhter Kreditzinsen ins Treffen geführt wurden (ua Vollmaier aaO, § 1480 ABGB Rz 16 mwN), sind hier nicht erkennbar. Im Gegensatz zur Lage eines Kreditnehmers, dem es typischerweise nicht leicht erkennbar ist, ob die ihm vorgeschriebenen Zinsen richtig berechnet wurden, steht das Fehlen der angenommenen Rechtsgrundlage für denjenigen, der aufgrund einer aufgehobenen gerichtlichen Entscheidung etwas geleistet hat, ab der Rechtskraft der Aufhebung dieser Entscheidung außer Zweifel. Eine durch die längere Verjährungsfrist zu schützende Ungewissheit über die Anspruchsgrundlagen ist hier nicht zu erkennen. Umgekehrt erscheint es aus Gründen des Schuldnerschutzes, aber auch angesichts des typischerweise zeitbedingten Verlustes von Beweismitteln im Interesse des Rechtsfriedens geboten, den Empfänger der Leistung nicht bis zu dreißig Jahre darüber im Ungewissen zu lassen, ob er noch mit einer Rückforderung rechnen und seine Beweise für mögliche Einwendungen gegen den Anspruch sichern muss.

Auch für die Rückforderung von grundlos gezahlten Unterhaltsleistungen, deren Empfang typischerweise nicht zu einer Vermögensvermehrung führt, sondern die zum Verbrauch für die Bedürfnisse des täglichen Lebens bestimmt sind, beträgt daher die Verjährungsfrist analog § 1480 ABGB drei Jahre.

4. Der Kläger hat nach Aufhebung der gegenständlichen einstweiligen Verfügung zunächst den Versuch unternommen, die Rückzahlung der geleisteten Unterhaltsbeiträge im Exekutionsverfahren geltend zu machen. Dieser Antrag blieb erfolglos, weil § 394 Abs 1 EO für die Rückforderung zu Unrecht gezahlten einstweiligen Ehegattenunterhalts keine Rechtsgrundlage bietet (3 Ob 195/02a). Ob die Antragstellung nach § 394 Abs 1 EO dessen ungeachtet geeignet war, die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken, kann dahingestellt bleiben, weil der Kläger auch nach der letztinstanzlichen Entscheidung in jenem Verfahren noch mehr als drei Jahre bis zur vorliegenden Klage verstreichen hat lassen.

Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren daher zutreffend als verjährt beurteilt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Leitsätze

  • Über die Verjährung von Rückforderungsansprüchen zu viel bezahlter Unterhaltsleistungen

    Nach Rechtsprechung und Lehre erfolgt die Beurteilung der Verjährung eines Kondiktionsanspruchs analog nach der Art des Anspruchs, dessen Stelle er einnimmt. Für zu viel bezahlte Unterhaltsansprüche wird § 1480 ABGB analog herangezogen, was eine Verjährungsfrist von drei Jahren bedeutet, da es dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, 30 Jahre in der Ungewissheit zu leben, die Beiträge vielleicht zurückzahlen zu müssen, vor allem da der Unterhalt der Befriedigung täglicher Bedürfnisse dient.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 8 Ob 110/16h | OGH vom 30.05.2017 | Dokument-ID: 976653