© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 432026

WEKA (aga) | News | 13.07.2012

Alleinige Obsorge der Mutter für uneheliches Kind verfassungswidrig!

Die derzeit in Österreich geltende Regelung, wonach „mit der Obsorge für das uneheliche Kind die Mutter alleine betraut“ ist, ist – der Rechtsprechung des EGMR folgend – verfassungswidrig.

Mit Ablauf des 31.01.2013 wird der erste Satz des § 166 ABGB – Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut – als verfassungswidrig aufgehoben.

Gegen die anfängliche Zuweisung der Alleinobsorge für das unehelich geborene Kind an die Mutter bestehe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein Einwand. Angesichts der unterschiedlichen Lebenssituationen von unehelichen Kindern sei bei fehlendem Einvernehmen der Eltern eine Alleinobsorge der Mutter erforderlich, um zu gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person habe, die eindeutig als gesetzliche Vertretung handeln könne.

Eine solche Regelung ist dann mit Art 14 iVm Art 8 EMRK vereinbar, wenn eine wirksame gerichtliche Überprüfung eröffnet ist, die dem Vater die Möglichkeit gibt, die Obsorge – unter maßgeblicher Beachtung des Kindeswohls nicht nur in Fällen der Zustimmung der Mutter, sondern auch in Fällen zu erlangen, in denen dies im Interesse des Kindeswohls liegt.

Eine solche wirksame gerichtliche Überprüfung steht jedoch dem Vater eines unehelichen Kindes nach geltendem Recht nicht zu. Durch die angefochtene Bestimmung kommt es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung des Vaters eines unehelichen Kindes sowohl gegenüber der Mutter dieses Kindes als auch gegenüber Vätern ehelicher Kinder. § 166 erster Satz ABGB verstößt daher gegen Art 14 iVm Art 8 EMRK (VfGH 28.06.2012, G 114/11‐12).

Das Urteil im Volltext finden Sie hier: VfGH 28.06.2012, G 114/11‐12 (Quelle: www.vfgh.gv.at/)