© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 353277

WEKA (aga) | News | 27.01.2012

Angemessener und notdürftiger Unterhalt

Bei Scheidung der Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden der Ehepartner stehen den Ehegatten zwar prinzipiell gegeneinander keine Unterhaltsansprüche zu. In § 68 EheG findet sich aber eine Ausnahme.

Bei Scheidung der Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden der Ehepartner stehen den Ehegatten zwar prinzipiell gegeneinander keine Unterhaltsansprüche zu. § 68 EheG gewährt aber einen Unterhaltsanspruch, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Ein Anspruchskriterium ist demnach, dass der eigene angemessene Unterhalt des Verpflichteten nicht gefährdet werden darf.

Beim Unterhalt nach § 68a EheG sieht dessen Abs 4 die entsprechende Anwendung des § 67 Abs 1 EheG vor. Damit kann der Unterhalt, der gemäß Abs 1 oder Abs 2 gewährt wird oder auch aufgrund von Billigkeitserwägungen iSd Abs 3 gemindert wurde, nach Abs 4 (noch einmal) gemindert werden, wenn der verpflichtete Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde. In diesem Fall müsste er nur soviel an Unterhalt leisten, wie es mit Rücksicht auf die Bedürftigkeit und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des berechtigten Ehegatten der Billigkeit entspricht. Die Bedürfnisse und wirtschaftlichen Verhältnisse von unterhaltsberechtigten Kindern und/oder eines neuen Ehegatten sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Nach herrschender Auffassung soll der „angemessene Unterhalt“ höher als der notdürftige Unterhalt (das Existenzminimum) sein (OGH 29.03.2011 2 Ob 62/10x).