Dokument-ID: 489326

WEKA (aga) | News | 13.11.2012

Die große Tücke beim Kinderbetreuungsgeld

Eine "hauptwohnsitzliche" Meldung des Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteils und des Kindes an derselben Adresse ist Voraussetzung auf Anspruch von Kinderbetreuungsgeld.

Gemeinsamer Haushalt

Eine Voraussetzung des Anspruchs eines Elternteils auf Kinderbetreuungsgeld für sein Kind ist, dass der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Abs 1 Z 2 KBGG). Ein gemeinsamer Haushalt iSd KBGG liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind auch an der selben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind (§ 2 Abs 6 Satz 1 KBGG).

Hauptwohnsitz

Der Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil und das Kind müssen daher

  • in einem gemeinsamen Haushalt leben und,
  • an derselben Adresse „hauptwohnsitzlich“ gemeldet sein.

Sind diese beiden Kriterien nicht erfüllt, so führt dies zum Anspruchsverlust des Kindergeldes und zur Rückzahlungsverpflichtung (OGH 02.10.2012, 10 ObS 117/12x).