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WEKA (aga) | News | 30.05.2012

Es geht ums Geld: Ab wann wird aus einer intimen Beziehung eine Lebensgemeinschaft?

Verliert eine Frau ihren Anspruch auf Unterhalt, wenn ihr neuer Partner drei- bis viermal die Woche bei ihr übernachtet? Liegt bereits eine neue Lebensgemeinschaft vor?

Zwischen einer Frau - deren Ex-Mann keinen Unterhalt mehr leisten möchte - und einem neuen Partner besteht eine enge persönliche Beziehung. Sie nehmen an den Freuden, Sorgen und Nöten des anderen wechselseitig teil und fühlen sich füreinander verantwortlich, sodass auch eine seelische Gemeinschaft zu bejahen ist, die auch darüber hinaus (zB durch gemeinsame Freizeitaktivitäten) gelebt und auch nach außen gezeigt wird. Drei bis viermal die Woche übernachtet der neue Partner bei seiner Freundin.

Lebensgemeinschaft

Eine allgemein gültige gesetzliche Definition der Lebensgemeinschaft fehlt. Nach den vom OGH entwickelten Kriterien wird unter einer Lebensgemeinschaft ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden,das der Ehe nachgebildet,aber von geringerer Festigkeit ist,und ein eheähnlicher Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht.

Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielt neben der Eheähnlichkeit aber auch eine gewisse Dauer, auf die sie eingerichtet ist und das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen.

Wohngemeinschaft

Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll. Durch fallweises gemeinsames Übernachten in unregelmäßigen Abständen wird sie daher nicht begründet.

Auch drei bis vier gemeinsame Übernachtungen pro Woche der beiden Befreundeten rechtfertigen eine gegenteilige Beurteilung nicht, weil weder ihre Wohngelegenheiten aufgegeben noch - zB durch wechselseitige Einbringung von persönlichen Dingen, Kleidung, Möbel etc - zwei gemeinsame Wohnsitze geschaffen, sondern die selbstständigen Wohnsitze beibehalten wurden und im Wesentlichen nur gegenseitige Besuche stattfinden. Diese stehen aber bei realistischer Betrachtung in engem Zusammenhang mit ihrer Intimbeziehung.

Dieser - wegen der rechtlichen Unverbindlichkeit einer solchen Beziehung nachvollziehbare - Umstand spricht nicht nur für die Aufrechterhaltung einer gewissen Unabhängigkeit beider Seiten (und damit gegen das Eingehen einer bedingungslosen Bindung), sondern auch gegen die Einrichtung einer von vornherein auf Dauer angelegten Beziehung, weil sie faktisch jederzeit einen Rückzug ermöglicht.

Dem Umstand, dass dem neuen Partner ein versteckter Schlüssel zum Öffnen des Hauses der Frau zur Verfügung steht, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

Wirtschaftsgemeinschaft

Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite. Die Wirtschaftsgemeinschaft ist sowohl von einer zwischenmenschlichen (zB Freud und Leid miteinander teilen) als auch einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Auch die Wirtschaftsgemeinschaft ist kein unbedingt notwendiges Kriterium für die Annahme einer Lebensgemeinschaft.

Was die Wirtschaftsgemeinschaft betrifft, so kann eine solche ebenso wenig uneingeschränkt bejaht werden. Mag auch die geforderte zwischenmenschliche Komponente durchaus gegeben sein, so fehlt dennoch jede relevante wirtschaftliche Verflechtung zwischen den beiden Befreundeten sowie die Erbringung wechselseitiger Dienste (zB im Haushalt).

Conclusio - Kein Verlust des Unterhaltsanspruches

Insgesamt ist somit ein eheähnlicher Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht zu verneinen. Anders würde eine Lebensgemeinschaft im Wesentlichen auf das Bestehen nicht nur kurzfristiger sexueller Beziehungen samt damit wohl in der Vielzahl der Fälle verbundener emotionaler Verbundenheit reduziert und jede wirtschaftliche Betrachtung (zu der letztlich auch die Frage der Wohnversorgung zu zählen ist) vernachlässigt werden (OGH 3 Ob 237/11s, 18.04.2012).