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WEKA (aga) | News | 07.03.2012

Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG und Unterhaltsbemessungsgrundlage

Wird der Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG zur Anschaffung von Wertpapieren verwendet, so liegt keine Einkommensminderung vor. Er kann daher nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden.

Gewinnfreibetrag gem § 10 EStG

Natürliche Personen können bei der Gewinnermittlung eines Betriebs einen Gewinnfreibetrag bis zu 13 % des Gewinns, insgesamt jedoch höchstens EUR 100.000,– im Veranlagungsjahr, unter bestimmten Voraussetzungen gewinnmindernd geltend machen. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter im Sinn des Abs 3 geltend gemacht werden. Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern zählen zB bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

Anschaffung von Wertpapieren

Dem Absetzbetrag nach § 10 EStG steht bei Anschaffung von Wertpapieren keine Einkommensminderung gegenüber. Die Anschaffung dient vielmehr der steuerbegünstigten Vermögensbildung. Die angeschafften Wertpapiere bleiben im Vermögen des Steuerpflichtigen. Er verliert nur im Fall einer vorzeitigen Veräußerung (vor Ablauf von 4 Jahren) die Steuerbegünstigung, was im Jahr der Veräußerung berücksichtigt wird. Der Gewinnfreibetrag kann daher nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden (7 Ob 226/11b).