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WEKA (aga) | News | 29.11.2012

Kosten für Psychotherapie als Sonderbedarf

Unter Sonderbedarf versteht man jenen - den Regelbedarf übersteigenden - Bedarf, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewusst außer Acht gelassenen Umstände erwächst.

Beim Sonderbedarf handelt sich um den Mehrbedarf eines Kindes, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf (Regelbedarf) eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinaus geht (1 Ob 350/98x, 7 Ob 101/99z). Ob Sonderbedarf zu decken ist, hängt davon ab, ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zumutbar ist und ob auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation der gesamten Familie eine Deckung dieses konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen würde (10 Ob 61/05a, 1 Ob 86/00d).

Sonderbedarf ist nur dann vom Unterhaltspflichtigen zu ersetzen, wenn er aus gerechtfertigten Gründen entstanden ist. Die geltend gemachten Mehrkosten sind daher durch die Momente der Außergewöhnlichkeit, der Dringlichkeit sowie der Individualität bestimmt (10 Ob 61/05a).

Bei einer Psychotherapie der Kinder nach einer Scheidung besteht zu allererst die Verpflichtung, sich um einen Therapieplatz zu bemühen, dessen Kosten von der Krankenkasse getragen werden (OGH 14. 11. 2012, 3 Ob 190/12f). Grundsätzlich ist der Unterhaltspflichtige zum Ersatz der Therapiekosten verpflichtet. Ein Sonderbedarf ist allerdings nur dann zu leisten, wenn es nicht möglich war, die Therapien in zumutbarer Zeit auf Kosten der Krankenkasse durchzuführen.

Es bleibt den Kindern aber natürlich unbenommen, einen Therapeuten zu wählen, der keinen Kassenplatz anbieten kann.