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WEKA (aga) | News | 08.06.2012

Kuckuckskinder: Fristbeginn auf Unwirksamerklärung der Vaterschaft

Die Jahresfrist zur Klagserhebung beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ein erbbiologisch-anthropologisches Gutachten mit Aussicht auf Erfolg eingeholt werden kann.

Ein Vaterschaftsanerkenntnis ist auf Antrag des Anerkennenden für rechtsunwirksam zu erklären, wenn er beweist, dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von solchen Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen. Der Antrag kann frühestens ab Geburt des Kindes und längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der genannten Umstände erhoben werden (§ 164 Abs 2 ABGB).

Die Ausschlussfrist von zwei Jahren beginnt erst zu laufen, wenn die entdeckten Umstände von so großer Beweiskraft sind, dass der Anerkennende die Abstammung von ihm als höchst unwahrscheinlich ansehen muss und seiner Beweispflicht im Verfahren auf Unwirksamkeitserklärung nachkommen kann. Einzelne Verdachtsmomente reichen dabei nicht aus.

Als solche Umstände kommen beispielsweise der Reifegrad, erbbiologische und rassische Merkmale, Unmöglichkeit der Zeugung und dergleichen in Betracht. Wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist hingegen bedeutungslos.

Es reicht als Verdachtsmoment aber nicht aus, wenn der Bestreitungskläger selbst in der Empfängniszeit mit seiner Gattin geschlechtlich verkehrte und nach Bekanntwerden auch anderweitigen geschlechtlichen Umganges seiner Gattin bloß Verdacht hegen konnte, nicht unbedingt er, sondern allenfalls auch ein anderer Mann käme als Erzeuger des Kindes in Betracht.

Die fristauslösende Kenntnis von Umständen iSd § 164 Abs 2 ABGB kann auch darin bestehen, dass ein bereits früher gegebener Verdacht durch erst später verfügbare Beweismittel (insbesondere die erbbiologisch‑anthropologische Untersuchung) in einem gerichtlichen Verfahren bewiesen werden kann (OGH 23.03.2012 1 Ob 7/12d)