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WEKA (aga) | News | 03.09.2012

„Kuckucksväter“ - Frist zur Bestreitung der Vaterschaft

Ein Kind kommt ehelich auf die Welt. Drei Monate nach der Geburt gesteht die Mutter einen Seitensprung. Sie hat Zweifel, wer tatsächlich der Vater ist. Wie lange kann ein vermeintlicher Vater festellen lassen, dass das Kind nicht von ihm ist?

Nach der jüngsten Rechtsprechung des OGH (26.07.2012, 8 Ob 120/11x) kann ein Antrag auf Feststellung, dass ein in der Ehe geborenes Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, nur binnen zwei Jahren ab Kenntnis der dafür sprechenden Umstände gestellt werden.

1984 kam ein Kind ehelich zur Welt. Knapp drei Monate nach der Geburt des Kindes gestand die Ehegattin einen Seitensprung, wobei sie Zweifel hatte, wer nun tatsächlich der Vater des Kindes ist. Ein heftiger Ehekrach war die Folge. Weitere Schritte setzte der Ehegatte aber nicht. Das Kind wuchs bis zum 15. Lebensjahr in der Familie auf. Mit zunehmenden Alter sah es jedoch dem anderen Mann immer ähnlicher.

1999 erfolgte die Scheidung, die Mutter bekam das alleinige Sorgenrecht. Im Jahr 2000 wollte das Kind wissen, warum der geschiedene Vater keinen Unterhalt bezahle. Die Mutter erzählte dem Kind, dass es nicht von ihrem geschiedenen Mann abstamme. Dies kam auch dem Ex-Mann zu Ohren. Er kränkte sich, weil ihn das Kind danach nicht mehr besuchen wollte, unternahm aber noch immer nichts zur endgültigen Klärung der Vaterschaft.

Erst 2008 stellte der Ex-Mann beim Erstgericht den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft. Ein im Verfahren eingeholtes DNA-Gutachten bestätigte, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Das Erstgericht wies den Antrag jedoch zurück, da der Ex-Mann schon kurz nach der Geburt, spätestens aber seit den Ereignissen nach der Scheidung ernsthafte Zweifel an der Abstammung des Kindes haben musste. Damit sei auch die gesetzliche Bestreitungsfrist von zwei Jahren versäumt worden.

Der OGH hat diese Entscheidung bestätigt. Die zweijährige Frist zur Bestreitung der Vaterschaft beginnt mit der Kenntnis von Umständen zu laufen, die gegen die eheliche Abstammung sprechen. Bloße Gerüchte oder ein Verdacht genügen jedoch nicht. Sobald aber die Zweifelsgründe so massiv sind, dass sie einen vernünftigen, an der Klärung der Abstammung interessierten Mann zur Antragstellung veranlassen würden, kann ein weiteres Zuwarten den Beginn der Frist nicht mehr hinausschieben (OGH, 26.07.2012, 8 Ob 120/11x).