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WEKA (aga) | News | 16.03.2012

Muss eine Nebenbuhlerin der Ehefrau die Detektivkosten ersetzen?

Ein Mann betrügt seine Ehefrau. Diese beauftragt einen Detektiv, der Beweise für die außereheliche Beziehung sammeln soll. Wider Erwarten kommt es zur Aussöhnung. Nun soll die Nebenbuhlerin für die Detektivkosten aufkommen.

Der Fall

Ein Ehemann lernte im Jänner eine Frau kennen. Er erzählte ihr, dass er seit zwei Jahren geschieden sei. Die beiden nahmen eine sexuelle Beziehung auf. Auch nach außen hin, traten die beiden als „offizielles Paar“ auf. Man ging gemeinsam aus und unternahm Ski-, Rad- und Shoppingtouren. Die Ehefrau wusste vom Doppelleben ihres Ehemannes nichts.

Zwei Monate nach Beginn der Beziehung – im März - erfuhr die Freundin, dass ihr neuer Freund verheiratet ist. Dieser versicherte ihr, dass die Ehe am Ende sei. Ein Scheidungstermin war bereits für April vorgesehen. Daraufhin setzte die Freundin ihrem Freund ein Ultimatum, dass sie die Beziehung im Hinblick auf den bereits vereinbarten Scheidungstermin aufrecht erhalten, sich aber von ihm trennen werde, wenn er sich nicht im April scheiden lassen würde.

Zur selben Zeit schöpfte die Ehefrau Verdacht, dass ihr Mann ein Verhältnis hat. Sie beauftragte einen Detektiv, der Beweise für die außereheliche Beziehung liefern sollte. Für die Nachforschungen entstanden Kosten in Höhe von rund EUR 9.000,–.

Kurz danach kam es zur Versöhnung des Ehepaares. Der Scheidungstermin wurde nicht wahrgenommen. Am selben Tag kam es zur Trennung zwischen der Freundin und dem verheirateten Mann. Nachdem das Ehepaar nun wieder zueinander gefunden hatte, klagte es die Detektivkosten von der Ex-Freundin ein.

Die Lösung

Nach der Rechtsansicht des OGH (3Ob232/11f, 18.01.2012) muss die Ex-Freundin nicht für Detektivkosten aufkommen; dh die Klage wurde abgewiesen.

Im Zeitpunkt der Aufnahme der sexuellen Beziehung zum Ehegatten sei – mangels Kenntnis von seiner Ehe – ein Verschulden der Ex-Freundin zu verneinen. Auch die Weiterführung der sexuellen Beziehung nach Bekanntwerden, dass der Freund verheiratet ist, sei der Ex-Freundin nicht als Verschulden anzulasten, weil sie auf die konkreten Zusicherungen des Freundes vertrauen habe können, die weit über die allgemeinen Zusicherungen eines verheirateten Sexualpartners hinausgehen. Schließlich sei bereits ein Scheidungstermin anberaumt gewesen, weshalb die Ex-Freundin auf die sehr konkreten Zusicherungen vertrauen habe dürfen.

Es sei ihr auch keine Leichtgläubigkeit vorzuwerfen, zumal sie dem Freund ein Ultimatum dahin gesetzt habe, die Beziehung sofort zu beenden, wenn er sich nicht am anberaumten Scheidungstermin scheiden lasse. Als der Scheidungstermin geplatzt sei, habe die Ex-Freundin die Konsequenzen gezogen und die Beziehung sofort beendet.

Bei der Fallbeurteilung ist die Frage entscheidend, ab welchem Zeitpunkt eine wertverbundene Maßstabsfigur (=Durchschnittsmensch) die sexuelle Beziehung beenden musste. In Betracht kommen drei Zeitpunkte, nämlich das Bekanntwerden der Ehe, der Zeitpunkt der Zusicherung über Ehezerrüttung und bevorstehende Ehescheidung und letztlich der Zeitpunkt der Nichtwahrnehmung des Scheidungstermins.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Ex-Freundin erst im Laufe des sexuellen Verhältnisses zum Ehemann von dessen Ehe erfuhr, worauf dieser ihr zusicherte, dass seine Ehe zerrüttet sei und demnächst geschieden werde. Die Scheidungsabsicht entsprach damals auch den Tatsachen. Nur unter dieser Voraussetzung war sie zur Fortsetzung der Beziehung bereit, stellte ihrem Sexualpartner aber – in Bezug auf die Durchführung der Ehescheidung – ein Ultimatum, das sie letztlich auch „durchzog“.

Unter diesen besonderen Umständen (in Kürze stattfindender Scheidungstermin, enges lebensgemeinschaftsähnliches Verhältnis) ist auch von einer Maßstabsfigur nicht zu fordern, dass sie die ihr bekannt gewordene aufrechte Ehe in dem Sinn achtet, dass sie ganz unabhängig von diesen Umständen die bestehende sexuelle Beziehung zu der verheirateten Person sofort abbricht.

Rechtsprechung und Lehre verneinen mit dem Hinweis auf Rechtsmissbrauch eine Haftung des ehestörenden Dritten für die Kosten der vom hintergangenen Ehegatten veranlassten Erhebungen, soweit die Ehegatten einander zu verstehen gegeben haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein privates Leben gestaltet. In diesem Sinn konnte auch die Ex-Freundin, die keine - den höchstpersönlichen Bereich der Ehegatten betreffende - Nachforschungspflicht in Bezug auf die Richtigkeit der Zusicherungen ihres Sexualpartners traf, schon allein mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf deren Richtigkeit vertrauen, bis sie schließlich durch das Fallenlassen des Scheidungstermins deren Unrichtigkeit erfuhr. Erst darauf musste sie in Form der Beendigung der Beziehung reagieren, was sie auch getan hat.