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Dokument-ID: 377112

WEKA (aga) | News | 28.03.2012

Reisekostenentschädigungen und Unterhalt

Unter Reisekostenentschädigungen versteht man Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, die den Zweck haben, aufgrund einer Dienstreise entstandene Kosten zu ersetzen.

Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld

Aufwandsentschädigungen, (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung) sind regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen (10 Ob 30/08x).

Kilometergeld

Bei der Auszahlung amtlichen Kilometergelds ist eine differenziertere Betrachtung geboten. Als echte Aufwandsersätze sind Kilometergelder in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Im Regelfall kann unterstellt werden, dass vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Benützung des eigenen Pkws anlässlich aufgetragener Dienstfahrten ausbezahlte Kilometergelder, die den amtlichen Satz nicht übersteigen, echte Aufwandsentschädigungen darstellen. Allerdings muss unter besonderen Verhältnissen – zB wo eine Jahreskilometerleistung von mehr als 57.000 km behauptet wird – dem Unterhaltsberechtigten die Bestreitung offen stehen, dass das über ein übliches Maß hinausgehende Kilometergeld, wobei die vom Verwaltungsgerichtshof anerkannten jährlichen 30.000 km einen Anhaltspunkt bilden können, noch zur Gänze dem Aufwandsersatz dient. Selbstverständlich wird auch dann eine Überprüfung erforderlich sein, wenn im Einzelfall begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter dem Titel des „Kilometergelds“ erfolgte Auszahlungen in Wahrheit verdeckte Gehaltszahlungen sind. Andererseits liegt es am Unterhaltspflichtigen, insbesondere dann, wenn die ausbezahlten Kilometergeld-Summen nicht aufgegliedert sind, diese aufzuschlüsseln (9 Ob 47/09s).