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WEKA (aga) | News | 02.02.2016

Restgeldunterhaltsanspruch bei gleichwertigen Betreuungsleistungen

Steht dem Kind ein Restgeldunterhaltsanspruch gegen den leistungsfähigeren Elternteil zu, wenn beide Elternteile gleichwertige Betreuungsleistungen erbringen?

Bei gleichwertigen Betreuungs- und Versorgungsleistungen - sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Leistungsumfang - beider Elternteile, steht dem Kind ein Restgeldunterhaltsanspruch gegen den leistungsfähigeren Elternteil zu, der den geringeren Lebensstandard beim anderen Elternteil ausgleicht.

Bei der Bedarfsdeckung im Wege der Naturalleistungen durch beide Elternteile ist im Fall von Einkommensdifferenzen zu beachten, dass das Kind lediglich in der Zeit, in der es sich in Betreuung des besser verdienenden Elternteils befindet, an dessen aus dem höheren Einkommen resultierenden gehobenen Lebensstandard teilhaben kann. Hingegen ist ihm in der Zeit, in der es sich beim schlechter verdienenden Elternteil in Betreuung befindet, die Teilnahme am Lebensstandard des höher verdienenden (anders als bei zusammenlebenden Eltern) nicht möglich. In diesem Fall hat das Kind gegenüber dem besser verdienenden Elternteil (hier dem Vater) einen dessen Betreuungsleistungen ergänzenden angemessenen Geldunterhaltsanspruch, der es ermöglichen soll, dass das Kind während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils (hier der Mutter) am Lebensstandard des anderen weiterhin teilnehmen kann, was ein maßstabsgerechter Vater, der mit der Mutter zusammenlebt, gewährleisten würde (OGH, 1 Ob 158/15i, 17.09.2015).

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