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WEKA (aga) | News | 22.02.2013

Unterhalt: Sind ausbezahlte Krankenhaus-Taggelder in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen?

Die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ist nicht immer einfach. In seinem jüngsten Judikat hat der OGH geklärt, ob Krankenhaus-Taggelder (Spitalsgeld) bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind.

Das Krankenhaus-Taggeld aus einer privaten Krankenzusatzversicherung hat aufgrund der besonderen Zweckwidmung keine Entgeltersatzfunktion und ist daher nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Darüber hinaus dient das Krankenhaus-Taggeld (Spitalsgeld) der Deckung eines abstrakten Bedarfs, der durch den Spitalsaufenthalt entsteht, nicht aber dem Ausgleich der Krankenkosten. Beim Krankenhaus-Taggeld handelt es sich somit nicht um eine typische Leistung, mit der krankheitsbedingte Mehrausgaben abgedeckt werden. Anderes gilt beispielsweise für das Pflegegeld, mit dem grundsätzlich gerade die pflege- bzw behindertenbedingten Mehraufwendungen abgegolten werden.

Ein krankheitsbedingter Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen vermindert grundsätzlich die Bemessungsgrundlage. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um konkret nachgewiesene, unvermeidbare Kosten handelt, die aus ärztlicher Sicht zur Heilung oder Besserung einer Krankheit oder zur Linderung von Schmerzen und Krankheitsfolgen bzw zur Erhaltung, Besserung oder Linderung des psychischen Gesundheitszustands notwendig sind und den allgemeinen Lebensbedarf übersteigen.

Außerdem können nur solche Ausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein pflichtbewusster Elternteil unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten zur Erhaltung seiner Gesundheit aufgewendet hätte. Für das Vorliegen eines solchen krankheitsbedingten Mehraufwands ist der Unterhaltspflichtige beweispflichtig (8 Ob 31/09f). Abzugsfähig sind solche notwendigen Arzt- bzw Behandlungskosten überdies nur soweit, als sie nicht konkret von der Sozialversicherung abgedeckt sind (OGH 24.01.2013, 8 Ob 1/13z).

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