Dokument-ID: 359668

WEKA (aga) | News | 14.02.2012

Vorläufiger Unterhalt ist in angemessener Höhe zu leisten!

Nach der Rechtsprechung des OGH ist der vorläufige Unterhaltsbeitrag so zu bemessen, wie der Beitrag, der nach einer Scheidung zu leisten ist.

Verletzung der Unterhaltspflicht

Voraussetzung für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Eine Verletzung der Unterhaltspflicht liegt vor, wenn die freiwilligen Leistungen des Verpflichteten den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht decken. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Scheidung und den Verschuldensausspruch kann provisorischer Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO begehrt werden.

Angemessene Unterhalt

Gegenstand einer Provisorialmaßnahme nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist der einstweilige angemessene und nicht bloß der notwendige Unterhalt, handelt es sich doch um eine besondere einstweilige Verfügung, die dem Berechtigten einen in der Regel endgültig zustehenden Unterhalt zuerkennt, wobei die materiellrechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs im Haupt- und im Provisorialverfahren gleich sind.

Der Kritik, dass möglicherweise ein Ehepartner zuviel „vorläufigen Unterhalt“ leisten muss, kann entgegnet werden, dass

  • einerseits bei der Erlassung der Provisorialmaßnahme nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO der Sachverhalt im Allgemeinen möglichst genau zu ermitteln ist und
  • andererseits überhöhter oder gar nicht zustehender einstweiliger Unterhalt zurückgefordert werden kann.

Dadurch lassen sich regelmäßig sachgerechte, im Einklang mit den gesetzgeberischen Wertungen liegende Ergebnisse erzielen. Für eine Einschränkung des einstweilig zu leistenden Unterhalts auf einen notdürftigen - entsprechend einem Postulat der Gefährdung der tatsächlichen Lebenshaltung des Unterhaltsberechtigten - finden sich weder in § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO noch in der Absicht des (historischen) Gesetzgebers Anhaltspunkte (OGH 1 Ob 235/11g, 22.12.2011).