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Scheidung wegen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
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Dreijährige Trennung
Im Falle, dass die häusliche Gemeinschaft seit 3 Jahren aufgehoben ist, kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830949 -
Sechsjährige Trennung
Nach § 55 EheG kann jeder Ehegatte im Falle, dass die häusliche Gemeinschaft seit 6 Jahren aufgehoben ist, wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830953 -
Schuldausspruch bei Scheidung wegen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
Gemäß § 61 Abs 3 EheG hat der beklagte Ehegatte bei einer Scheidung nach § 55 EheG die Möglichkeit, einen Verschuldensantrag zu stellen, dass der klagende Ehegatte die Zerrüttung der Ehe alleine oder überwiegend verschuldet hat.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830955 -
Verfahrensablauf (§ 55 EheG)
Der nachstehende Beitrag erörtert den Verfahrensablauf hinsichtlich einer Scheidungsklage nach § 55 EheG.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830957 -
Rechtliche Grundlage
Die einschlägigen Normen hinsichtlich des Ehegattenunterhalts bei einer Scheidung wegen Auflösung der Ehegemeinschaft stellen § 55 und § 69 EheG dar.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830960 -
Unterhalt bei Scheidung nach § 55 EheG mit Schuldausspruch nach § 61 Abs 3 EheG
Im Falle, dass die Ehe nach § 55 EheG geschieden wurde und das Urteil einen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG enthält, ist Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu zahlen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830962 -
Unterhalt bei Scheidung ohne Schuldausspruch
Im Falle, dass das Urteil keinen Schuldausspruch enthält, ist der Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, dem anderen gegenüber – unter bestimmten Voraussetzungen – zur Gewährung eines Billigkeitsunterhalts verpflichtet.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830968