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Dokument-ID: 525140
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 193. Alter
idF BGBl. I Nr. 29/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016
(1) Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.
(BGBl. I Nr. 29/2015)