Dokument-ID: 074183

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

VI. Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse

§ 39.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-Rechte keinen Einfluß, außer in so fern dieses bey einigen Gegenständen durch die Gesetze ins besondere angeordnet wird.