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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Sechstes Hauptstück
Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
I. Teilnahme am Rechtsverkehr
§ 239. Selbstbestimmung
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
(1) Im rechtlichen Verkehr ist dafür Sorge zu tragen, dass volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können.
(2) Unterstützung kann insbesondere durch die Familie, andere nahe stehende Personen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und soziale und psychosoziale Dienste, Gruppen von Gleichgestellten, Beratungsstellen oder im Rahmen eines betreuten Kontos oder eines Vorsorgedialogs geleistet werden.
(BGBl. I Nr. 59/2017)