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Dokument-ID: 074757
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
III. Erwerb von Vermächtnissen
§ 684. Anfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
(1) Der Vermächtnisnehmer erwirbt in der Regel (§ 699) mit dem Tod des Vermächtnisgebers für sich und seine Nachfolger das Recht auf das Vermächtnis.
(2) Das Eigentum an der vermachten Sache wird nach den Bestimmungen des Fünften Hauptstücks über den Erwerb des Eigentums erlangt.
(BGBl. I Nr. 87/2015)