Dokument-ID: 074388

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 328. Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes.