Dokument-ID: 074523

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 440. Vorschrift über die Collision der Einverleibungen.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat. Folge der Erwerbung: