Dokument-ID: 074876

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 806.

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine Erbantrittserklärung widerrufen noch seine unbedingte in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern und sich die Errichtung des Inventars vorbehalten.

(BGBl. I Nr. 87/2015)