Dokument-ID: 074663

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 557. Bestimmte und unbestimmte Einsetzung nebeneinander

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Hat der Verstorbene nur den Anteil eines oder mehrerer Erben bestimmt, die Anteile der übrigen Erben aber nicht, so erhalten diese den Rest zu gleichen Teilen.

(BGBl. I Nr. 87/2015)