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Dokument-ID: 074684
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
III. Form der letztwilligen Verfügung
§ 577. Arten
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich und schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden.
(BGBl. I Nr. 87/2015)