Dokument-ID: 074912

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

b) der Nutzungen und Lasten;

§ 839.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältniß der Antheile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.