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Dokument-ID: 074904

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 832.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Auch die Anordnung eines Dritten, wodurch eine Sache zur Gemeinschaft bestimmt wird, muß zwar von den ersten Theilhabern, nicht auch von ihren Erben befolgt werden. Eine Verbindlichkeit zu einer immerwährenden Gemeinschaft kann nicht bestehen. Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache: