Dokument-ID: 074837

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 771. Enterbung aus guter Absicht

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Wenn auf Grund der Verschuldung oder des verschwenderischen Lebensstils eines Pflichtteilsberechtigten die Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder größtenteils seinen Kindern entgehen wird, kann ihm der Pflichtteil zugunsten seiner Kinder entzogen werden.

(BGBl. I Nr. 87/2015)