Dokument-ID: 074709

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 609. Nacherbschaft auf den Überrest

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Eine Nacherbschaft auf den Überrest liegt vor, wenn der Nacherbe nach dem Willen des Verstorbenen nur das erhalten soll, was beim Ableben des Vorerben noch übrig ist.

(BGBl. I Nr. 87/2015)