Dokument-ID: 074428

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 363. Beschränkungen derselben.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- als Nutzungseigenthümer; nur darf der Eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des Andern im Widerspruche steht.