Dokument-ID: 075063

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Zwanzigstes Hauptstück
Von dem Leihvertrage

c) Leihvertrag.

§ 971.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wenn jemanden eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeldlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, wodurch man jemanden eine Sache zu leihen verspricht, ohne sie zu übergeben, ist zwar verbindlich, aber noch kein Leihvertrag.