Dokument-ID: 165028

Vorschrift

Anfechtungsordnung (AnfO)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anfechtungsrecht

idF RGBl. Nr. 337/1914 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1915

Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Konkurses nach den folgenden Bestimmungen zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden.