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Dokument-ID: 165036

Vorschrift

Anfechtungsordnung (AnfO)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Anfechtung von Unterlassungen

idF RGBl. Nr. 337/1914 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1915

Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das Gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft.