Dokument-ID: 130863

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Rechtliches Gehör

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.