Dokument-ID: 130895

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Rekurs

§ 45. Zulässigkeit des Rekurses

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz können mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden. Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.