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Dokument-ID: 771122

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 160a. Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse und Bestreitung des Erbrechts bei fremdem Erbstatut

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2015

Für das Verfahren zur Entscheidung über Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse nach Art. 59 Abs. 3 EuErbVO sowie über Einwände gegen den Erbrechtstitel, wenn das Erbstatut fremdes Recht ist, sind die §§ 161 bis 163 entsprechend anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 87/2015)