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Dokument-ID: 131041

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 165. Inventar

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

(1) Ein Inventar ist zu errichten,

  1. wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
  2. wenn Personen, die als Pflichteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
  3. wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;
  4. soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;
  5. wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);
  6. soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt;
  7. wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174).

(BGBl. I Nr. 87/2015)