Dokument-ID: 131045

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 169.

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht bedarf es nicht.