Dokument-ID: 131074

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 202. Übergangsbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Dieses Bundesgesetz ist auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die statt im streitigen Verfahren nunmehr im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären, nicht anzuwenden.