Dokument-ID: 131077

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 205

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über das Verlassenschaftsverfahren weiter anzuwenden.