© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 187025

Vorschrift

Ehegesetz (EheG)

Inhaltsverzeichnis

II. Aufhebungsgründe

§ 35. Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018

Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung minderjährig war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Zustimmung zur Eheschließung erteilt hat, außer es hat dieser oder der Ehegatte nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt.

(BGBl. I Nr. 59/2017)